FAQ Expertensystem Mutterschutzrechner Kündigungsfristenrechner Redaktion Newsletter Archiv News Archiv

8.1.2009

03/2007

Online-Geschäfte boomen: Wie Sie alle Fallen in der Umsatzsteuer sicher umgehen

Das Internet bietet Selbstständigen und Unternehmen aus allen Branchen die Möglichkeit zum billigen Einkauf und zur Expansion, ohne große Investitionen – mit Internet-Präsenzen – erreichen Sie mühelos Kunden in aller Welt. Die zunehmende Bedeutung des Internets und des E-Commerce ruft allerdings auch den Fiskus auf den Plan. Speziell bei der Umsatzsteuer können Sie schnell über Fallstricke stolpern. Hinzu kommt: Es gibt noch nicht einmal eine gesetzliche Regelung, die definiert, was elektronische Leistungen sind.

Unterscheiden Sie im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs generell zwischen so genannten Offline- und Online-Umsätzen. Ausschließlich die Online-Umsätze stellen sonstige Leistungen dar (§ 3a Abs. 3 UStG). Diese Regelungen betreffen Sie als Anbieter und als Einkäufer von Lieferungen und Leistungen.


Wann es sich lediglich um Offline-Umsätze handelt

Gemeint sind Aufträge, die lediglich per Mausklick erteilt, dann aber auf traditionellem Wege ausgeführt werden.

Beispiel: Ein Kunde bestellt Waren per E-Mail. Sie schicken ihm per E-Mail eine Auftragsbestätigung. Auch alle anderen Details der Auftragsbearbeitung werden per E-Mail abgewickelt. Der Versand der Ware erfolgt aber herkömmlich, also etwa per Post oder einem anderen Zustelldienst oder Spedition.

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung dieses Auftrags gelten die allgemeinen Regelungen über die Lieferung von Waren. Der Grund: Die Pflicht zur Umsatzsteuer knüpft ausschließlich an die Ausführung des Auftrags an. Wie er erteilt wird, ist dagegen unerheblich.

Achtung: Gleiches gilt auch dann, wenn Dienstleistungen per E-Mail zustande kommen, dann aber traditionell ausgeführt werden.


Wann Online-Umsätze vorliegen

Hier gehen die Bestellungen über Ihre Internet-Homepage oder per E-Mail ein. Und die Aufträge werden dann auch ausschließlich elektronisch ausgeführt. Das ist der entscheidende Unterschied zu den Offline-Umsätzen. Dabei stellen auch solche Vorgänge elektronische Dienstleistungen dar, die bei herkömmlicher Ausführung des Auftrags Warenlieferungen wären.

Beispiel: Ein Kunde bestellt per E-Mail Fachinformationen, die er sich aus dem Internet herunterladen kann. Dann handelt es sich um eine Dienstleistung, die auf elektronischem Wege erbracht wird. Dass es sich beim Versand der Fachinformationen etwa in Buchform um eine Warenlieferung handeln würde, ändert daran nichts.


Welche Leistungen zu den Online-Umsätzen gehören

Nach der 6. EG-Richtlinie gehören zu den sonstigen Leistungen, die auf elektronischem Wege erbracht werden, insbesondere:
  • Bereitstellung von Websites, Webhosting, Wartung von Programmen und Ausrüstungen
  • Bereitstellung von Software und deren Aktualisierung
  • Bereitstellung von Texten und Informationen
  • Bereitstellung von Datenbanken und Unterrichtsleistungen

Wie Sie jetzt prüfungssicher vorgehen

• Kundenadresse zweifelsfrei identifizieren

Betreiben Sie einen Internetserver mit direkter Download-Möglichkeit, müssen Sie die genaue Identifikation Ihrer Kunden über eine Eingabepflicht für die Adresse sicherstellen.

Der Kunde muss dazu, bevor er die Software oder die Information herunterladen kann, seine komplette Adresse plus Wohnortland eingeben und angeben, ob er Endkunde oder Unternehmer ist. Durch die Eingabe der USt-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) können Sie EU -Unternehmer zweifelsfrei identifizieren.

Vorsicht: Sie müssen sich die USt-IdNr. bestätigen lassen, ansonsten haften Sie bei einem Betrug dem Fiskus gegenüber.

Tipp: Auf der Internetseite http://evatr.bff-online.de/eVatR können Sie ausländische Identifikationsnummern für die Umsatzsteuer schnell überprüfen, ebenso unter www.bzst.bund.de . Nach Eingabe des Mitgliedsstaats und der Nummer wird sofort angezeigt, ob es sich um eine gültige Nummer handelt. Das Anfrageergebnis können und sollten Sie sich ausdrucken.


• Rechnung finanzamtssicher ausstellen

Sie müssen allen Ihren Download-Kunden einen schriftlichen Beleg ausstellen. Das gilt vor allem, wenn es sich bei Ihrem Kunden um einen Unternehmer handelt. Die elektronische Übermittlung einer Rechnung erkennt der Fiskus jedoch nur mit einer elektronischen Signatur an. Viele Anbieter verschicken ihre Rechnungen daher nachträglich per Post oder per Fax.

Achtung: Die Übersendung per Fax ist jedoch nur dann zulässig, wenn sie von Standard-Telefax zu Standard-Telefax erfolgt. Sobald ein Computer-Fax verwendet wird, ist die Rechnung nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zulässig.


• Bestellungen lückenlos protokollieren

Stellen Sie sicher, dass Ihr Internetportal alle eingehenden Bestellungen mit direktem Download exakt protokolliert.

Achtung! Es muss sichergestellt sein, dass nachträgliche Änderungen an den Bestelllisten Ihres e-Shops nicht möglich sind oder zumindest markiert werden.


• Steuersatz eindeutig angeben

Wenn Sie im Internet Waren oder Dienstleistungen anbieten, müssen Sie zahlreiche Angaben an deutlich sichtbarer Stelle auf Ihrer Website bereithalten. Das gilt insbesondere auch für Angaben zur Umsatzsteuer.

Diese Angaben müssen sich entweder in unmittelbarer Nähe zu den beworbenen Artikeln befinden oder der Nutzer muss jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu der Werbung unmissverständlich zu dem Preis mit allen seinen Bestandteilen hingewiesen werden. Es genügt nicht, wenn am oberen Bildschirmrand auf die Seiten „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ und „Service“ hingewiesen wird. Soweit also Preisangaben neben den Artikeln stehen, muss mit angegeben werden, ob der Preis die Umsatzsteuer enthält.

Zusatz-Service: Im Internet unter www.steuerweb.org im Exklusivbereich für Abonnenten steht eine Checkliste zum Download bereit. Mit dieser können Sie prüfen, ob Ihre Homepage alle gesetzlichen und steuerlichen Mindestangaben enthält.


Mehr Tipps und Informationen zum Thema Umsatzsteuer lesen Sie in Steuern sparen für Selbstständige - jetzt kostenlos ausprobieren !


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in Steuern sparen für Selbstständige.

zurück

Aktuelle Nachrichten zu den Themen Steuern Mehrwertsteuer und Umsatzsteuer
finden sie auf www.bwr-media.de

Druckversion Weiterempfehlung

  Der Verlag AGB Datenschutz Kontakt Links Impressum Sitemap