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8.1.2009

03/2007

Abfindung für Verzicht auf neues Firmengelände kostet Umsatzsteuer

Ein mittelständisches Unternehmen wollte an den Stadtrand umziehen, hatte bereits ein passendes Grundstück gefunden und auch schon alle behördlichen Genehmigungen „in der Tasche“. Aus städtebaulichen Gründen bat die Kommune die Firma, auf ihre Rechte aus den Genehmigungen zu verzichten und sich einen anderen Standort zu suchen. Die Firma verlangte und bekam eine ansehnliche Entschädigungszahlung.

Die böse Überraschung folgte bei der nächsten Betriebsprüfung. Das Finanzamt hielt die Zahlung für eine umsatzsteuerbare Leistung und setzte eine happige Umsatzsteuer-Nachzahlung fest. Zu Recht, entschied jetzt der Bundesfinanzhof (BFH): Es handelt sich um eine sonstige Leistung. Diese besteht in dem Verzicht auf die Rechte aus den erteilten Genehmigungen (BFH, Urteil vom 24.8.2006, Az. V R 19/05, veröffentlicht am 28.12.2006).

Praxis-Tipp : Schadensersatzzahlungen sind dagegen umsatzsteuerfrei. Typisches Beispiel: Ein Lieferant verletzt seine vertraglichen Pflichten und zahlt Ihnen daraufhin einen Einmalbetrag als Ausgleich für seine Vertragsverletzung.


In „Umsatzsteuer aktuell“ erhalten Sie weitere Tipps, wie Sie Ihre Rechte bei der wichtigsten Steuer des Finanzministers - der Umsatzsteuer - wahren!


Diese Meldung entspricht unter Umständen nicht mehr dem neuesten Stand. Aktuelle Nachrichten zu diesem Thema finden Sie in „Umsatzsteuer aktuell“.

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