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8.1.2009

05/2007

Transporte innerhalb der EU nur bei zeitnaher Aufzeichnung umsatzsteuerfrei

Transportleistungen für innergemeinschaftliche Beförderungen sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Das gilt nach einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Nürnberg aber nur dann, wenn der Spediteur auch den Nachweis für derartige innergemeinschaftliche Beförderungen bringen kann.

Ein europaweit tätiges Speditionsunternehmen mit Sitz in Deutschland hatte zahlreiche Transporte innerhalb der EU, meist von Deutschland in ein Mitgliedsland, vorgenommen. Auch erfolgten zahlreiche grenzüberschreitende Transporte in Nicht-EU-Staaten. Die Einnahmen aus diesen Beförderungsgeschäften behandelte der Spediteur als umsatzsteuerfrei . Dementsprechend führte er auch keine Umsatzsteuer hierfür ab.

Bei einer Betriebsprüfung stellten die Finanzbeamten fest, dass sämtliche Nachweise dafür fehlten , dass die Transportleistungen tatsächlich ins Ausland erfolgten. Das Finanzamt setzte deshalb für den Unternehmer die Umsatzsteuer neu fest und verlangte eine Nachzahlung. Erst im laufenden Klageverfahren reichte der Spediteur entsprechende Rechnungen und Frachtbriefe als Nachweis ein.

Zu spät, entschied das Finanzgericht Nürnberg . Der Unternehmer muss die Umsatzsteuer für seine erbrachten Dienstleistungen nachzahlen, weil er die für die Umsatzsteuerbefreiung notwendigen Nachweise, wie Fracht- und Speditionspapiere, nicht in seinen Büchern geführt habe.

FG Nürnberg, Urteil vom 19.12.2006, Az.: II 1/2004

Führen Sie zeitnahe Aufzeichnungen
Transportieren Sie Waren in ein Nicht-EU-Land , sind Ihre Transportleistungen grundsätzlich umsatzsteuerfrei . Wird die Ware dagegen in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union verbracht, müssen Sie als Spediteur darauf achten, wer als Rechnungsempfänger für Ihre Leistung vereinbart wurde. Nur wenn der Empfänger ebenfalls Unternehmer ist und über eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verfügt, ist Ihre Transportleistung steuerfrei . Erfolgt die grenzüberschreitende Lieferung dagegen an einen Verbraucher, müssen Sie Umsatzsteuer zahlen.

Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist sowohl für die Beförderung in Nicht-EU-Staaten als auch für die innergemeinschaftliche Beförderung an Unternehmer der lückenlosen Nachweis über die steuerbefreiten Transporte. Dafür ist die Führung eines Transportbuchs mit den entsprechenden Belegen unerlässlich. Die Eintragungen müssen jeweils zeitnah, also fortlaufend und unmittelbar nach der Durchführung des jeweiligen Transports erfolgen. So können Sie hohe Nachzahlungen vermeiden.

Hinweis : Für steuerfreie Transporte in EU-Staaten ist erforderlich, dass Sie sich vor Transportbeginn über die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers beim Bundeszentralamt für Steuern (http://evatr.bff-online.de/eVatR/) informiert haben.

So sichern Sie umsatzsteuerfreie Lieferungen ins Ausland
Wenn Sie alle folgenden Fragen mit Ja beantworten, sind Sie Ihrer Nachweispflicht nachgekommen und brauchen bei grenzüberschreitenden Transporten keine Umsatzsteuernachzahlungen zu fürchten.

Ja
Nein
Nehmen Sie Aufzeichnungen zu den Transporten laufend und unmittelbar nach Ausführung der jeweiligen Umsätze vor?


Können Sie Ihre Aufzeichnungen durch entsprechende Belege, beispielsweise den Frachtbrief, belegen?


Haben Sie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers überprüft?


Sofern der Rechnungsempfänger in einem EU-Staat ansässig ist und über eine Umsatzsteueridentifikationsnummer verfügt:
Hat er Ihnen diese vor Erbringung der Leistung mitgeteilt?






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