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8.9.2008

Vorsicht, Umsatzsteuerfalle! Worauf Sie achten sollten, wenn Sie Subunternehmer beauftragen

Gerade in der Logistikbranche kontrollieren die Finanz- und Sozialversicherungsbehörden sehr scharf – vor allem auf so genannte „Scheinselbstständigkeit“. Denn in kaum einer anderen Branche gibt es so viele „schwarze Schafe“, die versuchen, die gesetzlichen Bestimmungen zu umgehen oder zu übergehen. In einem aktuellen Rechtsfall hat das Finanzgericht Köln auch die umsatzsteuerliche Dimension von Scheinselbstständigkeit herausgearbeitet. Es zeigt auch noch einmal sehr deutlich, wie Gerichte die möglichen Kriterien für und gegen Scheinselbstständigkeit gewichten.

Der Fall : Das Kleintransportunternehmen K. beauftragte, um Paket- und Stückgut zuzustellen, zahlreiche Subunternehmer, darunter den Subunternehmer S. Dieser transportierte mit Fahrzeugen des Unternehmens K. oder mit Mietwagen, deren Mietkosten K. übernahm, ausschließlich Waren für diesen – 25 Tage im Monat. Seine Leistungen berechnete S. nach Tagessätzen und berechnete auf diese Umsatzsteuer. K. machte die an S. gezahlten Umsatzsteuerbeträge als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt jedoch lehnte die Vorsteueransetzung ab.

Das Urteil : Das Finanzgericht Köln wies eine Klage des Kleintransportunternehmens gegen den Steuerbescheid des Finanzamts ab. S. könne nicht als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes behandelt werden. Er sei vielmehr nichtselbstständig tätig gewesen. Für die Scheinselbstständigkeit führte das Gericht 20 Kriterien auf.

Auf diese 20 Kriterien für Scheinselbstständigkeit müssen Sie achten:
Persönliche Abhängigkeit
Weisungsgebundenheit
Feste Arbeitszeiten
Tätigkeit an Ort gleich bleibend
Feste Bezüge
Urlaubsanspruch
Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
Fortzahlung im Krankheitsfall
Überstundenvergütung
Zeitlicher Umfang der Dienstleistungen
Unselbstständigkeit in Organisation und Durchführung
Kein Unternehmerrisiko
Keine Unternehmerinitiative
Kein Kapitaleinsatz
Keine Pflicht zur Beschaffung von Arbeitsmitteln
Notwendigkeit ständiger Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern
Eingliederung in den Betrieb
Schulden der Arbeitskraft und nicht eines Arbeitserfolgs
Ausführung einfacher Tätigkeiten, bei denen Weisungsabhängigkeit die Regel ist.
Arbeitskraft statt Arbeitserfolg entscheidet

Im vorliegenden Fall nahm das Gericht eine umfangreiche Abwägung der Kriterien vor, die für bzw. gegen Scheinselbstständigkeit sprachen. Das Gericht wertete die Summe der Kriterien für Scheinselbstständkeit, vor allem aber die Tatsache, dass das Subunternehmen nur für einen Auftraggeber fuhr und faktisch keine Möglichkeit hatte, für andere Auftraggeber tätig zu werden, als Hinweis auf Scheinselbstständigkeit und verneinte eine Vorsteuerabzugsfähigkeit.

Fazit : Wenn Ihr Subunternehmer nur für Sie im Einsatz ist, nicht zeitlich in der Lage ist, für andere Kunden zu fahren, und nicht um andere Auftraggeber buhlt, wird er aller Wahrscheinlichkeit nach als Scheinselbstständiger eingestuft. Dies gilt gerade auch dann, wenn Ihr Subunternehmer kein eigenes Fahrzeug einsetzt.

Mögliche Folgen für Sie :
  • kein Vorsteuervorabzug möglich
  • rückwirkende Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen
  • Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung

T!pp :
Vermeiden Sie in jedem Fall, Quasi-Subunternehmer als Scheinselbstständige zu beschäftigen, anstatt den Fahrer als normalen Beschäftigten zu führen. Weist eine relevante Anzahl von Kriterien

Kriterien gegen Scheinselbstständigkeit
Kriterien für
Scheinselbstständigkeit
  • Keine arbeitnehmertypischen Vergünstigungen
  • Keine Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
  • Kein Anspruch auf sonstige Sozialleistungen und Fortzahlung der Bezüge im Urlaubsfall
  • Entgelt lediglich für durchgeführte Fahrten
  • Tätigkeit nur für einen Auftraggeber
  • Kein eigenes Transportfahrzeug
  • Transportfahrzeug wurde regelmäßig von Auftraggeber gestellt
  • Keine aktive Akquise am Markt, kein Bemühen um andere Auftraggeber
  • Nicht frei in Arbeitszeitgestaltung und konnte auch faktisch nicht für andere Auftraggeber tätig werden


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