Kategorie: Betriebsprüfung, 29. Juni 2010 | Kommentare (0)



rechnungVielleicht passiert es Ihnen ja auch gelegentlich, dass Ihnen ein Lieferant eine Rechnung per Fax zuschickt.

Achtung: Mit großer Wahrscheinlichkeit werden Sie mit einer solchen Rechnung Schwierigkeiten bei einer Betriebsprüfung bekommen – der Prüfer würde Ihnen wohl den Vorsteuerabzug streichen.

So ist die Rechtslage

Damit eine Fax-Rechnung steuerlich akzeptabel ist, muss sie von Standard-Fax zu Standard-Fax übermittelt worden sein. Das verlangen hierfür maßgeblichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung.

Die auf diese Weise zugefaxten Rechnungen dürfen Sie dann auch einscannen und digital archivieren, ohne dass Sie damit den Vorsteuerabzug aus den betreffenden Rechnungen gefährden.

Das heißt: und speichern Sie alle eingehenden Faxe mit Fax-Modem und PC, wird ein Betriebsprüfer Ihnen für diese Rechnungen im Fall der Fälle den Vorsteuerabzug streiche – auch wenn Sie sie ausgedruckt haben.

Wissen Sie, wie es der Absender hält?

Aber auch wenn Sie ein Standard-Fax nutzen, gibt es schnell Probleme: Denn Sie können in der Regel nicht wissen, ob der Absender die Rechnung – wie gefordert – ebenfalls mit einem Standard-Fax abgeschickt hat oder ob er sie mit PC und Modem versendet hat.

Achtung: Im Zweifel müssen Sie die gezogene Vorsteuer an das Finanzamt zahlen.

Gehen Sie besser auf Nummer Sicher

Auch wenn es zusätzlichen Aufwand für beide Seiten verursacht: Bitten Sie alle Geschäftspartner, Ihnen Rechnungen grundsätzlich immer Papier zu schicken.


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